Satzung

der Bürger für Aktive Kommunalpolitik (B.f.A.) e.V.
– Unabhängige Wählergemeinschaft –

  1. Name und Sitz

Die Vereinigung, die sich diese Satzung gibt, trägt den Namen „Bürger für Aktive Kommunalpolitik (B.f.A.) – Unabhängige Wählergemeinschaft e. V.“.
Die Vereinigung soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen werden.
Die B.f.A. haben ihren Sitz in Sendenhorst-Albersloh, die Anschrift ist die des/der ersten Vorsitzenden.

  1. Zweck

Die B.f.A. sind eine Vereinigung, die einem Idealverein gleichzusetzen und nicht auf wirtschaftliche Gewinnerzielung ausgerichtet ist.
Sie ist eine Gemeinschaft von Sendenhorster und Albersloher Bürger- und Bürgerinnen, die sich zum Ziel gesetzt hat, durch kommunalpolitische Mitarbeit in der Stadt Sendenhorst zu einer positiven Entwicklung der Ortsteile Albersloh und Sendenhorst beizutragen

  1. Mitgliedschaft

3.1    Voraussetzung

Mitglied kann jeder werden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat. Er/Sie muss das Grundgesetz Deutschlands anerkennen und seine politische Arbeit darauf ausrichten.

      3.2    Erwerb

               Mitglied ist,

    1. wer an der Gründungsversammlung teilgenommen und die dort beschlossene Satzung unterzeichnet hat
    2. wessen Beitrittsantrag vom Vorstand angenommen wurde

3.3    Ende

Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist jederzeit möglich und erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Die Gründe hierfür muss er dem Ausgeschlossenen schriftlich mitteilen.

Ein vom Vorstand ausgeschlossenes Mitglied kann die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über den Ausschluss anrufen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

3.4    Doppelmitgliedschaft

Eine Mitgliedschaft in anderen politischen Parteien ist mit einer Mitgliedschaft bei den B.f.A. vereinbar, muss jedoch dem Vorstand angezeigt werden.
Der Vorstand legt in der Geschäftsordnung hierfür Kriterien fest

  1. Beiträge

Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung

  1. Organe

Die Organe der B.f.A. sind die Mitgliederversammlung (MGV) und der Vorstand. Auf Beschluss der MGV können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse, geschaffen werden

  1. Vorstand

Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem 1. und 2. Vorsitzenden, der/dem Kassierer/in und der/dem Schriftführer/in.

Der/die Vorsitzende, seine Stellvertreter/innen und die/der Schriftführer/in sind einzeln vertretungsberechtigt. Sie sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

  1. Mitgliederversammlung

7.1    Häufigkeit

Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt.

7.2    Aufgaben

Sie beschließt unter anderem über Entlastung und Wahl des Vorstands, Beiträge, Satzungsänderungen und die Aufstellung von Kandidaten/innen für Wahlen.

7.3    Zusammensetzung

Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der B.f.A. zusammen. Gäste können teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.

7.4    Vorbereitung

Der Vorstand ruft die Mitgliederversammlung ein.

Die Mitglieder werden unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung schriftlich eingeladen. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Anträge zur Tagesordnung müssen drei Tage vorher beim Vorstand vorliegen.

         7.5    Beschlussfähigkeit, Stimmrecht

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.

Die Stimmabgabe ist immer öffentlich, sofern geltendes Recht nichts anderes   vorschreibt. Auf Antrag muss die Stimmabgabe geheim erfolgen.

7.6    Niederschrift

Eine Niederschrift muss angefertigt werden. Der/die Vorsitzende oder sein/e Stellvertreter/in und der/die Protokollführer/in müssen sie unterzeichnen.

7.7    Vertretung

Jedes Mitglied kann sich auf der Mitgliederversammlung vertreten lassen, der/die Vertreter/in hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen

  1. Außerordentliche Mitgliederversammlung

Verlangt mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich eine außerordentliche Mitgliederversammlung, so muss der Vorstand sie satzungsgemäß einberufen. Zwischen schriftlichem Antrag und außerordentlicher Mitgliederversammlung dürfen nicht mehr als dreißig Tage liegen.

  1. Satzungsänderungen

Mitgliederversammlungen können die Satzung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder ändern. Geplante Satzungsänderungen müssen in den Einladungen angekündigt werden.

  1. Auflösung

Nur eine besondere, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung kann die Auflösung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließen.

Das verbliebene Vermögen wird für einen gemeinnützigen Zweck gespendet, der auf dieser Mitgliederversammlung bestimmt wird.

Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 20. Juni 1994 in Albersloh beschlossen und von den Gründungsmitgliedern unterzeichnet.

Der Name des Vereins lautete zu diesem Zeitpunkt „Bürger für Albersloh“

Die Namensänderung und andere Anpassungen wurden auf der B.f.A.-Mitgliederversammlung am 28.09.1998 beschlossen

Der aktuelle Vorstand lautet:

Vorsitzender:                             Michael Thale

stellvertretender Vorsitzende     Sigrid Menke

stellvertretender Vorsitzender   Olaf Schmidt

Kassierer                                    Hans-Otto Koebbert

Schriftführerin                           Martina Rust

Stand: 16.01.2018